Müssen ArbeitgeberInnen Präventivfachkräfte bestellen?
Arbeitgeber müssen Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bestellen, egal wie viele MitarbeiterInnen im Unternehmen beschäftigt sind. (ASchG §73(1)), (ASchG §79), (B-BSG §73(1), (B-BSG §79)
In welchem Ausmaß sind Präventivfachkräfte im Sinne des ASchG zu bestellen?
Je nach \"full time equivalent\" der MitarbeiterInnen und deren Gefährdung liegt die Einsatzzeit der Sicherheitsfachkraft und ArbeitsmedizinerIn zwischen 1,2h pro Jahr/ MitarbeiterIn (Gefahrenklasse 1) und 1,5h pro Jahr/ MitarbeiterIn (Gefahrenklasse 2). Die Gefahrenklasse 1 ist für alle Büro und büroähnlichen Arbeitsplätze anzuwenden, für alle anderen gilt die Gefahrenklasse 2. Die Mindestpräventionseinsatzzeit ist frei aufteilbar, jedoch müssen mindestens 40% auf die Sicherheitsfachkraft und mindestens 35% auf den/die Arbeitsmedizinerin fallen. Der Rest der Mindestpräventionseinsatzzeit kann auf sonstiges Fachpersonal (Arbeitspsychologen, Toxologen, Chemiker usw. - nicht aber auf Brandschutzbeauftragte (!)) aufgeteilt werden.(ASchG § 82a)
Je nach der Vollzeitbeschäftigungsequivalenz der Mitarbeiter/innen und deren Gefährdung (Gefahrenklassen-Verordnung) wird die Einsatzzeit der
Sicherheitsfachkraft berechnet (B-BSG § 75(3)
Gefahrenklasse 2 = mittleres Gefährdungspotential 0,8/Jahr/VBÄ (Vollzeitbeschäftigungsequivalenz der Mitarbeiter/innen)
Gefahrenklasse 3 = geringes Gefährdungspotential 0,4/Jahr/VBÄ (Vollzeitbeschäftigungsequivalenz der Mitarbeiter/innen)
Arbeitsmedizin berechnet (B-BSG § 78(3)
Gefahrenklasse 2 = mittleres Gefährdungspotential 0,6/Jahr/VBÄ (Vollzeitbeschäftigungsequivalenz der Mitarbeiter/innen)
Gefahrenklasse 3 = geringes Gefährdungspotential 0,3/Jahr/VBÄ (Vollzeitbeschäftigungsequivalenz der Mitarbeiter/innen)