

Das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung beinhaltet für den Betreiber einer gewerblichen Betriebsanlage zwei wesentliche Themen.
Unternehmen, die eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage, gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) errichten und betreiben möchten, dürfen dies nur mit einer Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung).
Ebenso benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen.
Inhaberinnen und Inhaber von genehmigten Betriebsanlagen müssen diese selbst überprüfen oder von befugten Personen überprüfen lassen. Im Rahmen der Eigenüberprüfung muss der konsensgemäße Zustand der Betriebsanlage attestiert werden.
Die Eigenüberprüfung ist alle fünf Jahre durchzuführen, für im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigte Betriebsanlagen beträgt das Intervall sechs Jahre.
Wir unterstützen Unternehmen mit unserer langjährige Erfahrung mit Genehmigungs-, beziehungsweise Anzeigeverfahren sowie übernehmen wir die Überprüfung nach §82b der Gewerbeordnung.