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Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) BGBl I Nr. 102, das mit 2. November 2002 in Kraft getreten ist, legte Grundsätze für die Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallentsorgung fest. Ziel der gesetzlichen Verpflichtung ist es den Abfallerzeugern ein internes Kontroll- und Planungsinstrument für die betriebliche Abfallwirtschaft an die Hand zu geben.

Durch die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes (verpflichtend ab 21 MitarbeiterInnen) soll ein Bewusstsein für Abfallwirtschaft geschaffen und Schwachstellen der betrieblichen Abfallwirtschaft aufgezeigt werden. Auf diesem Weg könne Vermeidungs- und Verwertungspotentiale aufgedeckt und in vielen Fällen die Entsorgungskosten reduziert werden.
Die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes soll nicht als lästige Pflicht eines Anlagenbetreibers gesehen werden, sondern als wichtiges Controllinginstrument für den Bereich Abfall in Bezug auf Menge, Kosten und der eingesetzten Technologien.
Mit dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 hat der qualifizierte Abfallbeauftragte, den Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern bestellen müssen, im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes zusätzlich die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber aufzuzeichnen.

 

Unsere Abfallwirtschaftsbeauftragten stehen Ihrem Unternehmen zur Verfügung und unterstützen Sie durch langjährige Erfahrung in allen Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft.

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