Änderung der Verordnung über Sicherheits-vertrauenspersonen 01.Jänner 2015
Auf Grund der §§ 10, 11 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, BGBl. Nr. 172/1996, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfülllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert hat.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 4 Abs. 2a in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“