Verwendung von Kohlendioxid Löschern in engen Räumen - NEU
Seit dem 09.01.2015 wurde in Form eines Erlasses des Arbeitsinspektorates die Verwendung von Kohlendioxid als Löschmittel in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen näher geregelt. Nachfolgende Punkte sind sinngemäß zu beachten.
- Die Kriterien „klein“, „eng“ und „schlecht lüftbar“ sind bei Räumen mit geringer Bodenfläche aus physikalischen Gründen nicht unabhängig und müssen immer relativ zur Löschmittelmenge (in kg CO2) betrachtet werden,
- Durch das bei einem Löscheinsatz rasch freigesetzte CO2-Volumen (z.B. 2,5 m3 in etwa 10 Sekunden bei einem Feuerlöscher mit 5 kg CO2 - Herstellerangabe) ist davon auszugehen, dass in Räumen mit geringem Raumvolumen („klein“, „eng“ im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 2 lit b AStV) natürliche Lüftung und auch mechanische Lüftung nicht ausreicht oder möglich ist,
- Für die Beurteilung ist immer von einem völligen Entleeren des Feuerlöschers auszugehen.
- Die Konzentration von CO2 in der Raumluft darf 5 Vol-% nicht übersteigen,
- Nach dem Löscheinsatz darf der Raum erst wieder nach Freimessung (Unterschreitung der MAK-Werte für CO2) betreten werden.
Maßnahmen bei bestehenden tragbaren Feuerlöschgeräten mit CO2:
- Evaluierung (Berechnung), ob die in Abhängigkeit von Raumvolumen und Füllgewicht des vorgesehenen CO2-Löschers die Konzentration von CO2 in der Raumluft bei einem Löscheinsatz die zulässigen 5 Vol-% nicht übersteigt.
Bei Überschreiten der zulässigen CO2-Konzentration:
- Entfernen des CO2-Löschers aus dem Raum (Aufhängen neben Zugangstür).
- CO2-Löscheinsatz von außen durch die offen gehaltene Zugangstür ohne den Raum zu betreten oder alternatives Löschmittel vorsehen,
- Nach Löscheinsatz mit CO2 von außen durch die offen gehaltene Zugangstür ist diese zu schließen und geschlossen zu halten.
- Betreten des mit CO2 gelöschten Raumes darf erst nach Freigabe durch die Feuerwehr erfolgen,
- Betriebsanweisung erstellen sowie Warnschilder an der Türe anbringen.